Statuen

1. Allgemeines

Artikel 1  – Name, Sitz

Unter dem Namen PILZVEREIN TOGGENBURG (PVT) besteht seit dem 13. Februar 1978 ein Verein gemäss ZGB 60 ff mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2  – Zweck

Der PVT bezweckt:

–  Förderung der volkstümlichen Pilzkunde
–  Schutz der einheimischen Pilzflora
–  Unterstützung der wissenschaftlichen Pilzforschung
–  Bekämpfung der Pilzvergiftungen durch Aufklärung
–  Verwendung der Pilze als Nahrungsmittel
–  Pflege der Kameradschaft

Artikel 3  – Verbandszugehörigkeit

Der PVT ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Vereine für Pilzkunde. 

2. Mitgliedschaft 

Artikel 4  – Mitgliederkategorien

Der PVT hat folgende Mitgliederkategorien:

–  Aktivmitglieder
–  Doppelmitglieder 

Artikel 5  – Aufnahme

Als Aktiv- und Doppelmitglied können durch die Vereinsversammlung sämtliche Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck zeigen. Sie müssen an der betreffenden

Vereinsversammlung anwesend oder entschuldigt sein.

Artikel 6  – Doppelmitglieder

Als Doppelmitglieder können Ehegatten von Aktivmitgliedern aufgenommen werden. Sie haben Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.

Artikel 7  – Pflichten

Ein Aktiv- oder Doppelmitglied ist verpflichtet, den Beitrag (Art. 13) rechtzeitig zu bezahlen und aktiv am Vereinsgeschehen mitzuwirken.

Artikel 8  – Rechte

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

–  Stimm- und Wahlrecht an Vereinsversammlungen
–  Die vom Verein organisierten Anlässe zu besuchen

Artikel 9  – Ausschluss

Mitglieder, welche Vereinsstatuten, Beschlüsse und Reglemente des PVT oder der entsprechenden Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen, die Beiträge nicht bezahlen oder sich der weiteren Mitgliedschaft des PVT als unwürdig erweisen, können auf Antrag des Vorstandes durch Entscheid der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Artikel 10  – Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist jeweils auf die nächstfolgende Vereinsversammlung möglich. Er muss dem Präsidenten mindestens 10 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten innerhalb des PVT sowie jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Organisation und Leitung

Artikel 11  – Organe

Die Organe des PVT sind:

–  die Vereinsversammlung
–  der Vorstand
–  allfällige Spezialkommissionen
–  die Rechnungsrevisoren

Artikel 12  – Vereinsversammlung

Das oberste Organ des PVT ist die Vereinsversammlung, die in der Regel als Hauptversammlung einmal jährlich vom Vorstand einberufen wird. Sie behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen.

Artikel 13  – Hauptversammlung

Die ordentliche HV findet alljährlich im 1. Quartal statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

–  Mitgliederbewegungen (Mutationen)
–  Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und der Anträge der Revisionen
–  Wahlen: Vorstand / Präsident / Revisoren / Spezialkommissionen / Delegierte
–  Festlegung der Mitgliederbeiträge
–  Erteilung eines jährlichen Kredites an den Vorstand für das folgende Jahr
–  Aenderung der Statuten

Artikel 14  – Publikationspflicht

Die Einladung zu den Vereinsversammlungen erfolgt mindestens 10 Tage vorher, in der Regel durch Zirkular unter Bekanntgabe der Traktanden und durch Inserat, falls der Vorstand dies als notwendig erachtet.

Artikel 15  – Wahlverfahren

Die Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt, ausser die Versammlung beschliesse auf Antrag hin das geheime Verfahren anzuwenden.

Artikel 16  – Abstimmungen

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der in Art. 29-31 erwähnten Geschäfte, entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Durchgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 17  – Vorstand

Die allgemeine Leitung ist einem aus üblicherweise 5 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen. Sie konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten und besetzt folgenden Chargen:

–  Präsident
–  Vice-Präsident
–  Aktuar
–  Kassier
–  Vertreter der technischen Kommission

Sie kann sich bei Bedarfsfall erweitern.

Artikel 18  – Beiträge der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder sind von Vereins- und Verbandsbeiträgen befreit.

Artikel 19  – Vertretung nach Aussen

Der Vorstand vertritt den PVT nach aussen, der Präsident oder der Vicepräsident zeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich.

Artikel 20  – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat im Besonderen folgende Aufgaben zu erfüllen:

–  Handhabung der Statuten und Reglemente
–  Vorbereitung und Vorlage aller durch den Verein und die Versammlung zu erledigenden Geschäfte
und die Vollziehung alles Beschlüsse
–  Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung
–  Verwaltung der Vereinskasse
–  Verkehr mit den Behörden und den übergeordneten Verbänden
–  Erstellen eines generellen Tätigkeitsprogrammes

Artikel 21  – Besondere Befugnisse

Dringliche, in die Kompetenz der Versammlung fallende Geschäfte kann die Kommission von sich aus erledigen. Solche Geschäfte sind an der nächsten Versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Artikel 22  – Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ueber die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden.

Artikel 23  – Technische Kommission

Die technische Kommission besteht aus mindestens 3 Personen, wovon mindestens eine ein amtlicher Pilzkontrolleur sein muss. Sie ist durch 1 Mitglied im Vorstand vertreten.

Der technischen Kommission obliegen folgende Geschäfte:

– Behandlung sämtlicher technischer Probleme
–  Vorbereitung der Bestimmungsabende
–  Organisation von Lehrgängen
–  Organisation von Kochkursen
–  etc.

Artikel 24  – Revisoren

Zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor prüfen die Rechnungen des PVT, allfällige Spezialfonds und Kassen sowie die Protokolle. Sie erstatten schriftlichen Bericht zu Handen der HV.

4. Finanzen

Artikel 25  – Einnahmen

Die Einnahmen des PVT bestehen hauptsächlich aus den

–  Mitgliederbeiträgen
–  freiwilligen Beiträgen und Geschenken
–  Erlösen aus Vereinsanlässen

Artikel 26  – Ausgaben

Die Ausgaben bestehen hauptsächlich aus:

–  Leistung der Verbandsbeiträgen
–  Verwaltungskosten
–  Anschaffungen

Artikel 27  – Vorstandskredit

Der Vorstand hat einen jährlich von der HV festzulegenden Kredit zur freien Verfügung.

Artikel 28  – Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet der PVT mit seinem ganzen Vermögen, soweit es nicht in Spezialfonds besonderen Zwecken gewidmet ist. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Revisions- und Schlussbestimmungen 

Artikel 29  – Teilrevision

Einzelne Artikel der Statuten können durch die Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden.

Artikel 30  – Totalrevision

Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Anwesenden das Begehren stellen. Sie wird von der Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen.

Artikel 31  – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Artikel 32 – Auflösung des Vereins / Vereinsvermögen

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vermögen während 10 Jahren auf der dannzumaligen Hausbank zur Verfügung eines eventuell neuzugründenden Pilzvereins bereit zu halten. Nach Ablauf der 10 Jahre fällt das Vermögen der HPS Wattwil zu.  Sollte diese nicht mehr bestehen, ist der Betrag erstens der nächst gelegenen HPS (Heilpädagogischen Schule) oder dem Dachverband der HPS zukommen zu lassen. Beim gänzlichen Fehlen der HPS-Organisation ist der Betrag einer anderweitigen gemeinnützigen Organisation für behinderte Kinder zukommen zu lassen. Bei Auflösung des Pilz-Vereins durch die Vereinsversammlung soll diese die gemeinnützige Organisation für behinderte Kinder mit 2/3 Mehrheit bestimmen.

Artikel 33  – Genehmigung

Der bisherige Artikel 7 – Ernennung Ehrenmitglieder der Statuten vom 12.2.1979 wurde an der HV vom 18. März 2013 ersatzlos gestrichen. Den angepassten Statuten wurde an der HV vom 18. März 2013 zugestimmt und sie treten somit in Kraft.

Wattwil, 18. März 2013

PILZVEREIN TOGGENBURG

Präsident:                   Aktuarin:

Heinz Schoch            Evelyne Bischof